Der Begriff der Inbetriebnahme ist im EEG 2012 in § 3 Absatz 5 exakt definiert. Danach ist der Inbetriebnahmezeitpunkt „die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde“. Im Klartext: Der Generator muss mindestens einmal Strom geliefert haben, der außerhalb der Photovoltaikanlage irgendwie genutzt wurde, also nicht zwingend eingespeist wurde. Darüber hinaus muss die gesamte PV-Anlage zu diesem Zeitpunkt „technisch betriebsbereit“ sein. Das bedeutet, dass alle zur Stromerzeugung erforderlichen Komponenten bereits fest dort installiert worden sein müssen, wo sie für den dauerhaften Betrieb vorgesehen sind. Auch diese Definition ist interessant: Ein Zählerschrank und ein zur Messung des eingespeisten Stroms geeigneter Zähler sind für den Netzanschluss erforderlich, die Inbetriebnahme kann jedoch auch ohne diese Komponenten erfolgen. Ein abschließender Hinweis, weil teilweise noch eine veraltete Information kursiert: Diese technische Definition des Begriffs Inbetriebnahme wurde mit Wirkung zum 01.03.2012 ins EEG aufgenommen. Die ältere Definition dieses Begriffs stellte auf den Zeitpunkt ab, an dem die Solaranlage rechtlich in den Besitz des Betreibers übergegangen ist.

2,2 Millionen installierte Photovoltaikanlagen in Deutschland
Das Interesse an Photovoltaik steigt kontinuierlich an. Immer mehr Unternehmen und private Haushalte entscheiden sich für saubere und grüne Sonnenenergie als unabhängige Alternative Stromquelle. Laut