Das Finanzamt teilt jedem Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage eine Umsatzsteuernummer zu. Damit verbunden ist die Pflicht, eine Umsatzsteuerklärung abzugeben. Zudem muss – zu Beginn monatlich, später vierteljährlich – eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Zusätzlich zu der im EEG festgelegten Einspeisevergütung erhält jeder Betreiber für den Solarstrom vom Netzbetreiber 19 % Umsatzsteuer. Diese muss ans Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug kann die komplette Umsatzsteuer, die für die Investition angefallen ist, abgezogen werden (sog. Vorsteuer). Bei einem Jahresumsatz (entspricht der Einspeisevergütung) unter 17.500 im letzten und unter 50.000 Euro im laufenden Jahr kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Dadurch entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung, allerdings bekommt der Photovoltaik-Betreiber nicht die Umsatzsteuer der Investitionen erstattet. Im Regelfall lohnt sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung daher nicht.

2,2 Millionen installierte Photovoltaikanlagen in Deutschland
Das Interesse an Photovoltaik steigt kontinuierlich an. Immer mehr Unternehmen und private Haushalte entscheiden sich für saubere und grüne Sonnenenergie als unabhängige Alternative Stromquelle. Laut