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Erstellt am 19. Mai 2021
Von Anna Müller

Steuertipps für Photovoltaikanlagen-Besitzer – die wichtigsten Fakten

Mit dem Thema Steuern ist schnell ein Bereich gefunden, welcher Photovoltaikanlagen-Besitzer*innen vor eine Vielzahl an Fragen stellt. Angefangen bei der Anschaffung bis hin zur gewerblichen Tätigkeit, gibt es für Einsteiger viele Hürden, welche es zu überwinden gibt. 

Dies ist für uns Grund und Anlass, um Ihnen heute die attraktivsten Steuertipps als bestehender oder künftiger Photovoltaikanlagen-Besitzer näherzubringen. Dabei sei gesagt, dass im Einzelfall immer noch die Beratung durch Ihren persönlichen Steuerberater sinnvoll ist. Unsere Denkanreize sollten Ihnen dennoch dabei helfen, eine Übersicht zum Thema zu bekommen.

Einkommenssteuer: Achten Sie auf Ihre Abschreibung

Photovoltaikanlagen sind nicht pauschal relevant für Ihre Einkommenssteuer. Liegt jedoch langfristig ein erwirtschafteter Überschuss oder gar Totalüberschuss vor, muss die Einspeisevergütung steuerlich berücksichtigt werden. Bewertet wird der hieraus entstandene Gewinn als steuerpflichtige Einnahme, womit ihr Regelsteuersatz herangezogen wird. Sollten Sie durch die Abschreibung als Photovoltaikanlagen-Besitzer hingegen einen Verlust vortragen, so können die Gewinne aus Ihrer Einspeisevergütung angerechnet werden. Diese Steuerminderung entstammt aus der Abschreibungsart und sollte im Vorweg bedacht werden.

Voller Kurs auf Gewinne – die Bedingung der Gewerbesteuer

Sobald Sie keine Verluste vorzutragen haben, erwirtschaftet Ihre Photovoltaikanlage Gewinne. Diese unterliegen der Gewerbesteuer, sobald die Summe aller Erträge aus gewerblicher Tätigkeit mehr als 24.500€ pro Jahr betragen. Private Nutzer können hier allerdings unbesorgt sein: durch das Einspeisen von erzeugtem Strom reicht selbst eine Spitzenleistung von 10kWp nicht aus, um ansatzweise an diese Freigrenze zu gelangen. Für die meisten Photovoltaikanlagen-Besitzer*innen entfällt damit die Notwendigkeit der Gewerbesteuer, sofern keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen.

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Aufzeichnungspflichten für Unternehmer und Privatpersonen

Als Privatperson ist es relevant, die anfallenden Belege der Photovoltaikanlage aufzubewahren. Hierzu zählen neben Rechnungen für Anschaffung, Installation und Herstellungskosten auch die Belege für laufende Betriebskosten. Sind Sie Unternehmer*in, wird dieser Ratschlag zur Pflicht. Die Grundlagen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichten Sie dazu, alle Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und sorgfältig zu verwahren. Wichtig ist hier der Grundsatz der Vollständigkeit, um einer nachträglichen Gewinnermittlung durch Schätzung des Finanzamtes zu entgehen. Der Gesetzgeber schreibt eine Frist von 10 Jahren vor, in welcher Sie zur Aufbewahrung verpflichtet sind. Erstellen Sie Ihre Steuererklärung selbst und ohne Steuerberater, wird es spätestens bei der GSE etwas komplexer. Diese Anlage beschreibt sämtliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, womit auch die selbständige Tätigkeit abgedeckt ist. Zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung kommen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Umsatzsteuererklärung. Unser Tipp: moderne Softwarelösungen bieten bereits vordefinierte Spalten und Felder für die Berücksichtigung von Photovoltaikanlagen an. Damit sind sämtliche Einkünfte auch ohne Steuerberater berücksichtigt.

Steuer vermeiden: Kleinunternehmer haben es leichter

Selbst mit älteren Photovoltaikanlagen lassen sich Einspeisungen bei großen Stromanbietern vornehmen. In jedem Fall lohnt sich dabei der Blick zur Kleinunternehmerregelung. Diese können alle Einzelunternehmer in Anspruch nehmen, die im Kalenderjahr die Umsatzfreigrenze von 17.500 Euro nicht überschreiten. Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt können Sie sich als Photovoltaikanlagen-Betreiber auf diese Art und Weise von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Auch die Vorsteuer Erstattung für bereits geleistete Investitionen wird im Investitionsjahr begünstigt. Mit diesem wenig aufwendigen Trick lässt sich die vermeidbare Umsatzsteuerlast auf null Prozent senken.

Liquidität verbessern, dank eigener Photovoltaikanlagen

Der private Betrieb einer Photovoltaikanlage kann sich bei korrekter steuerlicher Berücksichtigung durchaus lohnen. Wie dargelegt, entfallen die Gewerbesteuer sowie in den meisten Fällen die Umsatzsteuer als Kleinunternehmer. Diese Vorteile sowie die Möglichkeit des passiven Einkommens sind es, welche das Geschäft mit dem Strom so attraktiv machen. Wir unterstützen Sie auf dem Weg zur eigenen Photovoltaikanlage und beraten Sie umfassend. Von der Planung bis zur Montage steht Ihnen unser Team zur Verfügung, um eventuelle Unklarheiten bis ins kleinste Detail aus der Welt zu schaffen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und ein kostenfreies Beratungsgespräch mit Ihnen.

Hinweis: In unserem Beitrag zum Thema Steuern erklären wir die wesentlichen Zusammenhänge und Arten von Steuern. Dabei ersetzen unsere Informationen keine umfängliche Steuer- und Rechtsberatung. Wir schließen auf diesem Weg jegliche Haftung aus. Bitte holen Sie sich beim Kauf einer Photovoltaikanlage rechtzeitig und umfangreich verbindliche Auskünfte bei Ihrem Finanzamt, Steuerberater und Rechtsanwalt.